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Vergabekammer Thüringen zu fehlenden Unterschriften in VOL-Verfahren

Die Vergabekammer Thüringen hat mit Beschluss vom 5. September 2011 (250-4003.20-3317/2011-E-005-HBN) auf die Frage geantwortet, ob § 19 EG Abs. 2 VOL/A auf fehlende Angebotsunterschriften anwendbar ist.

In einem Vergabeverfahren hat ein Landkreis das Einsammeln, Befördern und Verwerten von Altpapier und Verpackungen europaweit im Offenen Verfahren ausgeschrieben.

Das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden sollte, hat ein Formular nicht eingereicht, das laut Angabe der Vergabestelle gestempelt, datiert und rechtsverbindlich unterschrieben werden sollte. Andernfalls gelte das Angebot als nicht abgegeben.

Die ausschreibende Stelle bekam eine Rüge von einem Konkurrenzanbieter, in der dieser Umstand als Verstoß gegen das Vergaberecht dargestellt wurde.

Da die Vergabestelle darauf bestand, dass die fehlende Unterschrift hätte nachgeholt werden dürfen, leitete das nichtberücksichtigte Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren ein.

Die Vergabekammer gab diesem Recht. Erklärungen und Nachweise können bis zum Ablauf einer durch den Auftraggeber zu bestimmenden Frist nachgefordert werden. Jedoch stellte die Vergabekammer klar, dass fehlende Angebotsunterschriften nicht dazu gezählt werden. 

Nach § 19 Abs. 3 b) VOL/-EG werden Angebote ausgeschlossen, die nicht unterschrieben sind beziehungsweise nicht elektronisch signiert wurden. Eine Ermessensausübung ist hier daher nicht vorgesehen.

Den Beschluss der Vergabekammer Thüringen finden Sie hier

(Quelle: Auftragswesen Aktuell - Newsletter der Auftragsberatungsstelle Brandenburg Nr. 01 - Januar 2012)